Anmeldung / Abmeldung Krippe

Anmeldung – Aufnahme – Kündigung – Versicherungsschutz

Aufnahmebedingungen:

Aufgenommen werden Kinder ab einem bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, die in Buckenhof wohnhaft sind. Soweit Plätze vorhanden sind, werden die Kinder jeweils zum 01.09.  oder 01.01 des betreffenden Krippenjahres aufgenommen. Bei der Aufnahme ist dem Erziehungspersonal das ärztliche Untersuchungsheft des Kindes vorzulegen.

Anmeldung:

Eltern, deren Kinder die Krippe besuchen wollen, werden gebeten telefonisch einen Termin im Kinderhaus zu vereinbaren. Hier besteht dann die Möglichkeit, die Einrichtung und das Team kennenzulernen, Einblick in die Arbeit und die ersten Fragen beantwortet zu bekommen. Wir empfehlen auch unser Nachbarkinderhaus, die Fohlenkoppel, zu besuchen. Anschließend haben sie die Möglichkeit ihr Kind in ihrer favorisierten Einrichtung anzumelden. Anmeldungen für unser Kinderhaus tätigen sie bitte ausschließlich online über: https://www.buergerservice-portal.de/bayern/vguttenreuth/bsp_kita_anmeldung/#/. Einige Wochen nach der vorgegebenen Anmeldezeit (bis Ende Februar) werden die Eltern schriftlich benachrichtigt, ob ihr Kind einen Krippenplatz erhalten hat. Sie erhalten dann zeitnah die Vertragsunterlagen und werden zu einem Einführungsgespräch (ca. Juni/Juli) eingeladen, in dem sie nähere Informationen zur Eingewöhnung erhalten.

Abmeldung und Kündigung:

Bei Austritt des Kindes aus der Krippe muss der Leitung mindestens vier Wochen vor Monatsbeginn eine schriftliche Kündigung zugestellt werden. Die Abmeldung während des Krippenjahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Krippe) und in begründeten Fällen möglich.

Kündigung durch den Träger:

Missachten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte wiederholt und schwerwiegend die Kinderhausordnung, sind der Träger und das Erziehungspersonal berechtigt, das Kind vom weiteren Besuch des Krippe auszuschließen. Der Ausschluss ist den Eltern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zugeben.

Versicherungsschutz:

Die Kinder sind während des Kinderhausaufenthaltes in der gesetzlichen Unfallversicherung §539 Abs. 1 Nr. 14 RVO  versichert.