Anmeldung / Abmeldung Kindergarten

Anmeldung – Aufnahme – Kündigung – Versicherungsschutz

Aufnahmebedingungen:

Aufgenommen werden Kinder, die wohnhaft in Buckenhof sind und das 2,6. Lebensjahr vollendet haben. Soweit Plätze vorhanden sind, werden die Kinder jeweils zum 01.09. und 01.01. des betreffenden Kinderhausjahres aufgenommen. Bei Aufnahme ist dem Erziehungspersonal das ärztliche Untersuchungsheft des Kindes vorzulegen.

Anmeldung:

Kinder, die den Kindergarten besuchen wollen, werden terminlich, gemeinsam mit ihren Eltern zu einem Besuch ins Kinderhaus eingeladen. Hier besteht dann die Möglichkeit, die Einrichtung und das Team kennenzulernen, Einblick in die Arbeit und die ersten Fragen beantwortet zu bekommen. Voranmeldungen werden von der Kinderhausleitung bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der VG Uttenreuth ausgehändigt. Die ausgefüllten Voranmeldungen werden in einer Vormerkliste erfasst. Die Reihenfolge der Aufnahme erfolgt nach dem Alter des Kindes. Nach der vorgegebenen Anmeldezeit (März/April) werden die Eltern schriftlich benachrichtigt, ob ihr Kind einen Kindergartenplatz erhalten hat. Darauf erfolgt eine Einladung zu einem Einführungselternabend, an dem dann auch alle Formalitäten erledigt werden können.

Abmeldung und Kündigung:

Bei Austritt des Kindes aus dem Kindergarten muss der Leitung mindestens vier Wochen vor Monatsbeginn eine schriftliche Kündigung zugestellt werden. Die Abmeldung während des Kindergartenjahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Kindergartens) und in begründeten Fällen möglich. Für Kinder, die in die Schule übertreten, ist eine Kündigung nicht notwendig, sie werden automatisch Ende Juli abgemeldet.

Kündigung durch den Träger:

Missachten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte wiederholt und schwerwiegend die Kindergartenordnung oder zeigt das Kind keine entsprechende Kindergartenreife, sind der Träger und das Erziehungspersonal berechtigt, das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens auszuschließen. Der Ausschluss ist den Eltern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zugeben.

Versicherungsschutz:

Die Kinder sind während des Kinderhausaufenthaltes in der gesetzlichen Unfallversicherung §539 Abs. 1 Nr. 14 RVO  versichert.